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Umsatzsteuerpflicht für Immobilienmakler: Was gilt im Detail?
Immobilienmakler in Deutschland unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht, sobald sie entgeltliche Leistungen erbringen. Das betrifft insbesondere die Vermittlung von Kauf-, Miet- oder Pachtverträgen. Doch was steckt wirklich dahinter und welche Feinheiten sind zu beachten?
Der entscheidende Punkt: Die Umsatzsteuerpflicht greift unabhängig davon, ob der Makler als Einzelunternehmer, GbR oder Kapitalgesellschaft tätig ist. Sobald der jährliche Umsatz die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € (Stand 2024) übersteigt, muss zwingend Umsatzsteuer auf die Provision ausgewiesen und abgeführt werden. Unterschreitet ein Makler diese Grenze, kann er sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen und stellt seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus – das klingt simpel, birgt aber Nachteile beim Vorsteuerabzug.
Wichtig ist auch: Die Umsatzsteuerpflicht gilt nicht nur für die klassische Vermittlung, sondern umfasst sämtliche Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit dem Maklergeschäft stehen. Dazu zählen beispielsweise Beratungsleistungen, Besichtigungsorganisation oder das Erstellen von Exposés – sofern sie separat vergütet werden. Wer also meint, er könne einzelne Leistungen „steuerfrei“ abrechnen, irrt sich meist. Die Finanzverwaltung schaut hier sehr genau hin.
Makler, die international tätig sind oder grenzüberschreitende Immobiliengeschäfte begleiten, müssen zusätzlich die besonderen Regelungen des Umsatzsteuerrechts im EU-Ausland beachten. Hier kann es – je nach Leistungsort und Art des Kunden – zu einer Verlagerung der Steuerschuld kommen (Stichwort: Reverse-Charge-Verfahren). Wer sich hier nicht auskennt, tappt schnell in eine Steuerfalle.
Ein weiteres Detail, das oft übersehen wird: Auch wenn die Provision nicht gezahlt wird, entsteht die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich bereits mit Ausführung der Leistung. Der Makler muss also unter Umständen Umsatzsteuer abführen, obwohl er noch kein Geld gesehen hat. Das kann richtig weh tun, wenn der Kunde die Rechnung nicht begleicht.
Fazit: Die Umsatzsteuerpflicht für Immobilienmakler ist kein Selbstläufer. Wer hier nicht aufpasst, riskiert unnötige Nachzahlungen und Ärger mit dem Finanzamt. Löwenherz Immobilien steht Ihnen als Immobilienexperte in der Region zur Seite, wenn es um rechtssichere und steueroptimierte Maklergeschäfte geht.
Steuerfreie Umsätze im Makleralltag: Wann greift die Ausnahme?
Steuerfreie Umsätze sind im Makleralltag eher die Ausnahme als die Regel, aber es gibt sie – und sie können bares Geld bedeuten, wenn man sie kennt und richtig anwendet.
Im Fokus stehen dabei ganz bestimmte Tätigkeiten, die das Umsatzsteuergesetz ausdrücklich von der Steuerpflicht ausnimmt. Entscheidend ist immer, welche Leistung der Makler tatsächlich erbringt und für wen. Gerade im Bereich der Vermittlung von Finanzierungen oder Versicherungen ergeben sich regelmäßig steuerfreie Umsätze.
- Kreditvermittlung: Wer als Makler Darlehen vermittelt, etwa für den Immobilienkauf, kann aufatmen: Diese Leistung ist nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei. Das gilt auch, wenn die Kreditvermittlung als Nebenleistung zum eigentlichen Immobiliengeschäft erfolgt.
- Vermittlung von Gesellschaftsanteilen: Wird nicht die Immobilie selbst, sondern ein Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft verkauft, greift oft die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8f UStG. Klingt sperrig, ist aber für Spezialfälle relevant – etwa bei größeren Anlageobjekten.
- Versicherungsvermittlung: Makler, die im Zuge einer Immobilienvermittlung Versicherungen vermitteln (z.B. Gebäudeversicherungen), handeln hier steuerfrei, sofern sie als Versicherungsvertreter oder -makler auftreten.
- Vermietung und Verpachtung: Die bloße Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bleibt umsatzsteuerpflichtig, aber: Erbringt der Makler selbst eine Vermietungsleistung, kann diese unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein. Achtung: Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann freiwillig ausgeübt werden, was manchmal sinnvoll ist.
- Leistungen an Wohnungseigentümergemeinschaften: Hier gelten besondere Regeln. Bestimmte Verwaltungsleistungen sind steuerfrei, andere wiederum nicht – das kommt auf die genaue Ausgestaltung an.
Wichtig für die Praxis: Steuerfreie Umsätze müssen in der Rechnung klar als solche ausgewiesen werden, am besten mit dem passenden Gesetzesverweis. Wer hier schludert, riskiert unnötige Rückfragen vom Finanzamt. Für knifflige Einzelfälle lohnt sich immer der Blick ins Gesetz oder die Rücksprache mit einem Experten wie Löwenherz Immobilien, Ihrem Partner für rechtssichere Immobiliengeschäfte in der Region.
Überblick: Vorteile und Nachteile der Umsatzsteuerpflicht für Immobilienmakler
Pro | Contra |
---|---|
Vorsteuerabzug möglich: Eingekaufte Leistungen und Ausgaben können mit der enthaltenen Umsatzsteuer verrechnet werden. | Buchhaltungsaufwand steigt: Monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen und sorgfältige Dokumentation sind Pflicht. |
Professionelleres Auftreten gegenüber Geschäftskunden, die den Vorsteuerabzug nutzen können. | Liquiditätsbelastung: Umsatzsteuer muss oft schon abgeführt werden, bevor die Provision tatsächlich bezahlt wurde. |
Mehr Flexibilität bei steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Investitionen. | Gefahr von Fehlern: Falsche Rechnungsangaben oder fehlerhafte Abrechnungen führen schnell zu Rückfragen oder Nachzahlungen durch das Finanzamt. |
Erhöhte Akzeptanz bei größeren Kunden (z.B. Unternehmen oder Investoren), die auf korrekte Abrechnungen angewiesen sind. | Preisnachteile im Privatkundengeschäft: Die Umsatzsteuer verteuert die Provision für Privatkunden, die keinen Vorsteuerabzug haben. |
Vermeidung von Nachteilen der Kleinunternehmerregelung (wie kein Vorsteuerabzug und eingeschränkte Wachstumsmöglichkeiten). | Komplexität bei gemischten und internationalen Umsätzen, insbesondere bei der Anwendung von Steuerbefreiungen und dem Reverse-Charge-Verfahren. |
Umsatzsteuer auf Maklerprovision: Richtige Berechnung und Beispiel
Die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer auf die Maklerprovision ist für Immobilienmakler ein Muss – nicht nur wegen der eigenen Buchhaltung, sondern auch, weil Fehler hier schnell zu Ärger mit dem Finanzamt führen können.
Der Umsatzsteuersatz beträgt in aller Regel 19 %. Entscheidend ist, dass die Provision immer auf den Nettobetrag berechnet wird. Die Steuer wird dann einfach oben draufgeschlagen. Was viele unterschätzen: Auch bei geteilten Provisionen (z. B. zwischen Käufer und Verkäufer) muss jeder Anteil mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sofern keine Steuerbefreiung greift.
- Rechenweg: Zuerst wird die Netto-Provision festgelegt. Darauf werden 19 % Umsatzsteuer addiert. Das ergibt den Bruttobetrag, den der Kunde zahlen muss.
- Praxis-Tipp: In Angeboten und Verträgen sollte die Provision immer mit dem Zusatz „zzgl. 19 % MwSt.“ ausgewiesen werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Vorsicht bei Abschlägen: Wird ein Teil der Provision vorab gezahlt, ist auch auf diesen Abschlag sofort Umsatzsteuer fällig. Die Steuer entsteht mit Leistungserbringung oder Vereinnahmung des Entgelts.
Beispiel: Ein Makler vereinbart mit dem Käufer eine Provision von 3 % des Kaufpreises. Der Kaufpreis beträgt 400.000 €. Die Netto-Provision liegt also bei 12.000 €. Darauf werden 19 % Umsatzsteuer (2.280 €) berechnet. Der zu zahlende Bruttobetrag beträgt somit 14.280 €.
Extra-Tipp: Die Umsatzsteuer muss immer separat auf der Rechnung ausgewiesen werden. Fehlt dieser Ausweis, kann der Kunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen – das gibt oft richtig Stress. Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt auf professionelle Unterstützung, zum Beispiel durch Löwenherz Immobilien, Ihren Immobilienexperten für transparente und rechtssichere Abrechnungen.
Rechnungsstellung nach § 14 UStG: Diese Pflichtangaben sind entscheidend
Eine korrekte Maklerrechnung nach § 14 UStG ist mehr als nur eine Formalität – sie ist die Eintrittskarte für einen reibungslosen Vorsteuerabzug und schützt vor unnötigen Nachfragen durch das Finanzamt.
Was viele unterschätzen: Schon kleine Fehler bei den Pflichtangaben können dazu führen, dass der Kunde die Rechnung nicht akzeptiert oder das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigert. Das kann richtig ins Geld gehen und im schlimmsten Fall sogar den guten Ruf kosten.
- Vollständige Namen und Anschriften: Sowohl von Makler als auch vom Kunden – Abkürzungen oder bloße Firmennamen reichen nicht aus.
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Eine der beiden Angaben ist Pflicht, beides schadet aber auch nicht.
- Fortlaufende Rechnungsnummer: Jede Rechnung muss eine eindeutige, einmalige Nummer haben. Lücken oder doppelte Nummern führen schnell zu Problemen bei Betriebsprüfungen.
- Leistungsbeschreibung: Die erbrachte Maklerleistung muss so konkret wie möglich beschrieben werden. „Maklerdienstleistung“ ist zu ungenau – besser: „Vermittlung Kaufvertrag für Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“.
- Leistungsdatum: Das Datum, an dem die Maklerleistung tatsächlich erbracht wurde, ist zwingend anzugeben. Ein Verweis auf das Rechnungsdatum reicht nicht aus.
- Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag: Alle drei Werte müssen klar und getrennt ausgewiesen werden. Ein pauschaler Bruttobetrag genügt nicht.
- Hinweis auf Steuerbefreiung: Falls ausnahmsweise keine Umsatzsteuer anfällt, muss der Grund (inklusive Gesetzesverweis) genannt werden.
Profi-Tipp: Bei Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken ist zusätzlich ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Rechnungsempfängers aufzunehmen. Wer das vergisst, riskiert, dass der Kunde die Rechnung zurückweist – das kann echt nerven.
Für eine rundum rechtssichere und transparente Abwicklung sorgt Löwenherz Immobilien – Ihr Partner, wenn es um professionelle Maklerabrechnungen in der Region geht.
Praxisbeispiel: So sieht eine korrekte Maklerrechnung aus
Ein echtes Praxisbeispiel macht die Anforderungen an eine Maklerrechnung sofort greifbar. Wer als Immobilienmakler alles richtig machen will, sollte sich an folgendem Muster orientieren:
Angenommen, ein Makler vermittelt erfolgreich den Verkauf einer Eigentumswohnung. Die vereinbarte Provision beträgt 3,5 % des Kaufpreises, der Verkaufspreis liegt bei 350.000 €. Die Rechnung an den Käufer könnte so aussehen:
- Rechnungsnummer: 2024-045
- Rechnungsdatum: 12.06.2024
- Name und Anschrift Makler: Löwenherz Immobilien, Musterstraße 5, 12345 Musterstadt
- Name und Anschrift Kunde: Max Mustermann, Beispielweg 7, 12345 Musterstadt
- Steuernummer/USt-IdNr.: DE123456789
- Leistungsbeschreibung: Vermittlung des Kaufvertrags für die Eigentumswohnung, Musterstraße 8, 12345 Musterstadt
- Leistungsdatum: 05.06.2024
- Berechnung:
- Provision netto: 12.250 € (3,5 % von 350.000 €)
- zzgl. 19 % Umsatzsteuer: 2.327,50 €
- Gesamtbetrag (brutto): 14.577,50 €
Hinweis: Eine transparente Aufschlüsselung aller Beträge und die präzise Beschreibung der Leistung sind entscheidend. Der Kunde sieht auf einen Blick, wie sich der Rechnungsbetrag zusammensetzt. Das schafft Vertrauen und verhindert Missverständnisse.
Gerade in der Praxis zeigt sich: Wer seine Rechnungen so gestaltet, hat weniger Rückfragen und beschleunigt die Zahlungsabwicklung. Löwenherz Immobilien steht für professionelle und nachvollziehbare Maklerabrechnungen – ein klarer Vorteil für alle Beteiligten.
Makler und Vorsteuerabzug: Möglichkeiten und Stolperfallen
Der Vorsteuerabzug ist für Makler ein echter Joker, wenn es um die Senkung der Steuerlast geht – aber nur, wenn alle Voraussetzungen stimmen.
Makler können grundsätzlich die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Das gilt etwa für Bürobedarf, Marketingkosten oder externe Dienstleistungen. Aber: Die Vorsteuer darf nur abgezogen werden, wenn die Ausgaben tatsächlich für das umsatzsteuerpflichtige Maklergeschäft verwendet werden. Wer beispielsweise auch steuerfreie Umsätze erzielt, muss genau hinschauen – hier droht eine anteilige Kürzung des Vorsteuerabzugs.
- Gemischte Umsätze: Werden sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Leistungen erbracht, ist eine saubere Aufteilung der Vorsteuer erforderlich. Das Finanzamt verlangt oft einen klaren Nachweis, wie die Kosten zugeordnet werden.
- Fehlende oder fehlerhafte Rechnungen: Ohne korrekte Eingangsrechnung mit allen Pflichtangaben gibt es keinen Vorsteuerabzug. Auch kleine Formfehler können den Abzug gefährden.
- Vorsteuer bei Investitionen: Größere Anschaffungen wie Firmenfahrzeuge oder IT-Ausstattung bringen oft hohe Vorsteuerbeträge. Wer diese später auch privat nutzt, muss aufpassen: Eine private Nutzung kann zu einer nachträglichen Korrektur führen.
- Kleinunternehmerregelung: Wer als Makler die Kleinunternehmerregelung nutzt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug – das wird oft übersehen und führt zu bösen Überraschungen bei der Steuerprüfung.
Unterm Strich gilt: Der Vorsteuerabzug ist kein Selbstläufer. Wer alle Möglichkeiten ausschöpfen und Stolperfallen vermeiden will, sollte seine Buchhaltung penibel führen und im Zweifel fachlichen Rat einholen. Löwenherz Immobilien empfiehlt, bei Unsicherheiten immer einen Steuerberater einzubeziehen – so bleibt die Steuerlast kalkulierbar und das böse Erwachen bleibt aus.
Häufige Fehlerquellen bei der Umsatzsteuer für Makler
Im Makleralltag schleichen sich bei der Umsatzsteuer immer wieder typische Fehler ein, die richtig teuer werden können – und manchmal ist es nur ein kleiner Flüchtigkeitsfehler, der am Ende Ärger bringt.
- Falsche Anwendung des Leistungsorts: Gerade bei grenzüberschreitenden Immobiliengeschäften wird oft übersehen, dass sich der Leistungsort nach speziellen Vorschriften richtet. Wer hier nicht sauber differenziert, riskiert Doppelbesteuerung oder eine falsche Steueranmeldung.
- Verspätete Steueranmeldung: Viele Makler unterschätzen die Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung. Eine verspätete Abgabe kann nicht nur zu Säumniszuschlägen führen, sondern auch den guten Draht zum Finanzamt nachhaltig stören.
- Unvollständige Dokumentation bei Anzahlungen: Werden Anzahlungen auf die Provision geleistet, muss die Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang angemeldet werden. Wer das vergisst, hat schnell eine Steuernachzahlung am Hals.
- Fehlende Anpassung bei Provisionsänderungen: Kommt es nachträglich zu einer Änderung der Provisionshöhe (z.B. durch Nachverhandlungen), wird die Umsatzsteuer oft nicht korrekt berichtigt. Das führt zu Differenzen in der Buchhaltung und kann bei einer Betriebsprüfung auffallen.
- Übersehene Aufzeichnungspflichten bei Barzahlungen: Bei Barzahlungen gelten besondere Aufzeichnungspflichten. Wer hier nicht exakt dokumentiert, verliert schnell den Überblick und kann im Zweifel den Zahlungsfluss nicht mehr nachweisen.
- Falsche Zuordnung von Auslagen: Makler übernehmen gelegentlich Auslagen für Kunden (z.B. für Grundbuchauszüge). Werden diese nicht als durchlaufende Posten behandelt, sondern mit Umsatzsteuer abgerechnet, kann das zu unnötigen Steuerzahlungen führen.
Gerade bei diesen Punkten lohnt es sich, aufmerksam zu bleiben und die Abläufe regelmäßig zu überprüfen. Wer sich unsicher ist, sollte lieber einmal mehr nachfragen – oder gleich auf einen erfahrenen Partner wie Löwenherz Immobilien setzen, der die Fallstricke kennt und umschifft.
Tipps zur optimalen steuerlichen Gestaltung für Immobilienmakler
Wer als Immobilienmakler clever plant, kann seine Steuerlast spürbar senken und die eigene Liquidität verbessern. Es gibt einige Kniffe, die in der Praxis oft unterschätzt werden – hier die wichtigsten, die nicht jeder kennt:
- Investitionen zeitlich steuern: Größere Anschaffungen wie neue Büroausstattung oder Software lassen sich gezielt in Jahre mit hohem Gewinn legen. So können Sie gezielt den steuerlichen Effekt nutzen und die Steuerlast glätten.
- Abschreibungen optimal nutzen: Prüfen Sie, ob Sie geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 €* netto sofort abschreiben können. Bei Sammelposten (bis 1.000 €) gibt es zudem die Möglichkeit, über fünf Jahre zu verteilen – das bringt Flexibilität.
- Reisekostenpauschalen ausschöpfen: Für Außentermine oder Objektbesichtigungen können Sie nicht nur die Kilometerpauschale, sondern auch Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten geltend machen. Viele Makler verschenken hier bares Geld, weil sie zu wenig dokumentieren.
- Private und betriebliche Kosten sauber trennen: Gerade bei gemischt genutzten Gegenständen (z.B. Auto, Handy) lohnt sich eine präzise Aufteilung. So vermeiden Sie Ärger bei einer Betriebsprüfung und sichern sich den vollen Betriebsausgabenabzug.
- Steuerfreie Rücklagen bilden: Überprüfen Sie, ob Sie steuerfreie Investitionsrücklagen (z.B. § 7g EStG) nutzen können. Damit lassen sich künftige Investitionen schon heute steuermindernd berücksichtigen.
- Umsatzsteuer-Vorauszahlung ins Folgejahr verschieben: Wer seine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember erst im Januar des Folgejahres zahlt, kann den Abflusszeitpunkt steuern und damit den Gewinn im alten Jahr senken.
- Fortbildungskosten gezielt ansetzen: Auch Online-Seminare, Fachliteratur oder Zertifizierungen sind voll absetzbar. Wer hier investiert, profitiert doppelt: fachlich und steuerlich.
Fazit: Mit durchdachter Planung und etwas Know-how lassen sich als Makler viele Steuervorteile realisieren. Ein erfahrener Partner wie Löwenherz Immobilien kennt die Stellschrauben und hilft, das Optimum herauszuholen.
Löwenherz Immobilien: Ihr Partner für rechtssichere Maklerabrechnungen
Löwenherz Immobilien bietet Maklern und Kunden weit mehr als nur klassische Vermittlungsdienste – insbesondere, wenn es um die rechtssichere und steuerlich korrekte Abrechnung geht.
- Digitale Rechnungsprozesse: Durch den Einsatz moderner Softwarelösungen stellt Löwenherz Immobilien sicher, dass alle Abrechnungen digital, revisionssicher und GoBD-konform archiviert werden. Das spart Zeit und schützt vor Datenverlust.
- Aktuelle Gesetzeskenntnis: Das Team von Löwenherz Immobilien bildet sich laufend fort und bleibt so immer auf dem neuesten Stand zu steuerlichen und rechtlichen Änderungen. Mandanten profitieren von Abrechnungen, die auch künftigen Prüfungen standhalten.
- Individuelle Beratung: Jeder Maklerfall ist anders. Löwenherz Immobilien prüft Besonderheiten wie Sondervereinbarungen, internationale Sachverhalte oder komplexe Provisionsmodelle individuell und passt die Abrechnung exakt an.
- Transparente Kommunikation: Kunden erhalten auf Wunsch eine verständliche Erläuterung zu allen Abrechnungspositionen und steuerlichen Hintergründen. Das schafft Vertrauen und reduziert Rückfragen auf ein Minimum.
- Prävention von Haftungsrisiken: Durch präzise Dokumentation und systematische Kontrolle aller Rechnungsdetails werden typische Fehlerquellen frühzeitig erkannt und ausgeräumt – ein echter Schutzschild gegen spätere Haftungsansprüche.
Mit Löwenherz Immobilien als Partner profitieren Makler und Auftraggeber von einer Abwicklung, die nicht nur gesetzeskonform, sondern auch zukunftssicher und effizient ist.
Fazit: Umsatzsteuer für Immobilienmakler auf einen Blick
Fazit: Umsatzsteuer für Immobilienmakler auf einen Blick
- Eine konsequente Überwachung der eigenen Umsatzstruktur ist für Makler unverzichtbar, um ungewollte Steuerpflichten oder den Verlust von Steuerprivilegien zu vermeiden.
- Gerade bei Sonderfällen wie Vermittlung von Gesellschaftsanteilen, internationalen Mandaten oder komplexen Provisionsmodellen empfiehlt sich eine regelmäßige Abstimmung mit Steuerexperten.
- Makler sollten interne Prozesse so gestalten, dass steuerliche Änderungen zeitnah erkannt und umgesetzt werden – ein flexibles Rechnungswesen und aktuelle Software sind hier Gold wert.
- Die Digitalisierung der Buchhaltung erleichtert nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern ermöglicht auch eine effizientere Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Finanzbehörden.
- Wer gezielt in Fortbildung zu steuerlichen Spezialthemen investiert, verschafft sich einen klaren Wettbewerbsvorteil und kann Mandanten mit zusätzlichem Know-how überzeugen.
Wer diese Aspekte im Blick behält, stellt sicher, dass die Umsatzsteuer im Maklergeschäft nicht zur Stolperfalle wird, sondern souverän und gewinnbringend gemanagt werden kann.
Nützliche Links zum Thema
- Steuer- und Finanztipps für Immobilienmakler - Join iad Deutschland
- Umsatzsteuer: Wann die Vermittlungsprovision steuerfrei ist
- Umsatzsteuerpflicht im Maklerbüro: Auf die Tätigkeit kommt
FAQ: Umsatzsteuer bei Immobilienmaklern – was Sie wissen müssen
Sind Immobilienmakler in Deutschland immer umsatzsteuerpflichtig?
Immobilienmakler sind in Deutschland grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sobald sie entgeltliche Leistungen erbringen. Nur bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (bis 22.000 € Jahresumsatz) kann die Umsatzsteuer entfallen. In den meisten Fällen muss jedoch auf die Provision 19 % Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen werden.
Wann sind Maklerleistungen von der Umsatzsteuer befreit?
Es gibt einige Ausnahmen nach § 4 UStG, nach denen bestimmte Maklerleistungen steuerfrei sind – etwa die Vermittlung von Krediten oder Versicherungen sowie die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen. Auch bei Umsätzen im Zusammenhang mit Grunderwerb oder bestimmten Leistungen an Wohnungseigentümergemeinschaften kann eine Steuerbefreiung greifen. Die genaue Anwendung sollte geprüft werden, zum Beispiel mit Unterstützung durch Löwenherz Immobilien – Ihr Immobilienexperte in der Region.
Wie wird die Umsatzsteuer auf die Maklerprovision berechnet?
Die Umsatzsteuer wird auf den Nettobetrag der Maklerprovision aufgeschlagen. Beispiel: Bei einer Provision von 10.000 € werden 19 % Umsatzsteuer (1.900 €) hinzugefügt, sodass der Gesamtbetrag 11.900 € beträgt. Sowohl bei geteilten Provisionen als auch bei Abschlagszahlungen muss die Umsatzsteuer separat ausgewiesen werden.
Welche Pflichtangaben müssen auf einer Maklerrechnung stehen?
Eine korrekte Maklerrechnung nach § 14 UStG muss u.a. folgende Angaben enthalten: vollständige Namen und Anschriften von Makler und Kunde, Steuernummer oder USt-IdNr. des Maklers, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungsdatum, Netto- und Steuerbetrag sowie ggf. einen Hinweis auf Steuerbefreiung. Fehlerhafte Rechnungen können den Vorsteuerabzug gefährden.
Welche Vorteile hat die Umsatzsteuerpflicht gegenüber der Kleinunternehmerregelung für Makler?
Makler, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, können die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das senkt ihre Steuerlast bei eigenen Investitionen und Betriebsausgaben. Allerdings steigt dadurch der buchhalterische Aufwand. Die Kleinunternehmerregelung entlastet von der Umsatzsteuer, schließt jedoch den Vorsteuerabzug aus.